Verzugszinsstopp bei den Steuern und der AHV/ALV

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat als Massnahme wegen der Corona-Krise bereits am 20. März 2020 Zahlungserleichterungen bei den Steuern beschlossen.

Für Steuerforderungen, welche zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig werden, wird kein Verzugszins erhoben. Dies betrifft zum Beispiel die jetzt per Ende Mai fällig werdenden Mehrwertsteuern (Abrechnung vom 1. Quartal 2020). Steuerpflichtige, welche wegen eines Liquiditätsengpasses die Mehrwertsteuern erst später begleichen können, müssen somit keinen Verzugszins bezahlen. Um Mahnungen zu vermeiden muss aber trotzdem ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden. Die Fristerstreckung kann online beantragt werden.

Eine ähnliche Lösung gibt es bei der AHV/ALV. Bis 30. Juni 2020 werden keine Mahnungen ausgestellt und keine Verzugszinsen verlangt. Ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 werden keine Verzugszinsen verlangt, jedoch muss für verspätete Zahlungen ein Stundungsgesuch eingereicht und bewilligt werden.