Änderungen bei der Prämienverbilligung 2017

Die SVA Aargau hat für die Prämienverbilligung 2017 eine Änderung bekannt gegeben:

Neu werden folgende Abzüge in der Steuererklärung nicht mehr für die Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt:

  • Liegenschaftsunterhaltskosten welche den Pauschalabzug übersteigen
  • Einzahlungen in die Säule 3a
  • Einkaufsbeiträge in die 2. Säule
  • Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen oder politische Parteien
  • Verluste früherer Geschäftsjahre (Verlustvortrag) bei Selbständigerwerbenden.

 

Die Änderung verhindert, dass Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenssituation grundsätlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, durch hohe (korrekte) Steuerabzüge trotzdem in den Genuss der Prämienverbilligung kommen. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei grösseren Renovationen von Liegenschaften der Fall.

Die Anpassung ist zu begrüssen.

Anpassung Eigenmietwert im Aargau

Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angepasst.

Die Anpassung wurde nötig, da die Eigenmietwerte im Vergleich zu anderen Kantonen zu tief waren.

Die Anpassung erfolgt pauschal in Prozenten zum bisherigen Eigenmietwert, aufgeteilt nach Gemeinden.

Nur in wenigen Gemeinden können die Hauseigentümer von einer Reduktion bis zu 5 % profitieren. Die Hauseigentümer der anderen Gemeinden müssen eine Erhöhung des Eigenmietwertes um bis zu 32 % (Freienwil) auf sich nehmen. Die Liste mit den prozentualen Veränderungen können Sie hier herunterladen: Eigenmietwerte2016.

Den Hauseigentümern werden die neuen Werte in den nächsten Tagen schriftlich mitgeteilt. Eine Einsprachemöglichkeit besteht nicht, da keine neuen Verfügungen erlassen werden, sondern die Anpassung über ein Dekret des Grossen Rates erfolgt.

Der Mietwertzuschlag für die Direkte Bundessteuer reduziert sich auf 16,7 %.

Die neuen Werte sind für die Steuererklärung 2016 massgebend.

Kanton Aargau vernichtet Unterlagen

Bereits bisher werden die eingereichten Steuererklärungen in den meisten Kantonen eingescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Die Steuerämter möchten als Belege meist nur noch Kopien. Hat man trotzdem (irrtümlich) Originalunterlagen eingereicht, konnte man noch darauf hoffen, dass diese nach der Steuerveranlagung wieder retourniert werden.

Das Steueramt des Kantons Aargau hat nun begonnen, sämtliche Unterlagen nach dem Scanning direkt zu vernichten. Es werden also keine Unterlagen mehr aufbewahrt oder retourniert. Das heisst für alle im Kanton Aargau steuerpflichtigen Personen,  dass mit der Steuererklärung keine Originalunterlagen mehr eingereicht werden sollten.

Dies betrifft insbesondere Originalrechnungen von Liegenschaftsunterhaltskosten welche bei einem späteren Garantiefall noch vorhanden sein müssen oder gar beurkundete Kaufverträge vom Hauskauf/-verkauf.