In letzter Zeit häufen sich die Versuche, mittels gefälschter E-Mails an Kundendaten zu kommen. Neu sind die E-Mails so geschrieben als ob sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV stammen. Die E-Mails haben auch das Logo der ESTV.
Selbstverständlich fragt die Steuerverwaltung nicht per E-Mail nach Kontodaten und weiteren Informationen. Zudem sind die E-Mails beim genauen Durchlesen gut als Fälschung erkennbar da Rechtschreibung und/oder Grammatik fehlerhaft sind.
Beachten Sie solche E-Mails nicht und löschen Sie sie am besten direkt.
Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angehoben. Wir haben darüber bereits in unserem Blogbeitrag informiert.
Der Kanton hat die Anpassung der Eigenmietwerte seinerzeit mittels Dekret beschlossen. Dagegen wurde ein Normenkontrollbegehren beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gestellt, welches jedoch am 20. September 2016 abgewiesen wurde. Das Verfahen wurde anschliessend mittels Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. September 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten, da diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets am 1. Januar 2016 eingereicht wurde.
Somit bleiben die seit 1. Januar 2016 angepassten Eigenmietwerte bestehen und sind entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren.
Das Thema Eigenmietwert bleibt aber aktuell: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) hat kürzlich beschlossen, einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung anzustreben. Zudem ist offenbar nun auch der Hauseigentümerverband bereit, bei einer Abschaffung des Eigenmietwertes auf die entsprechenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Liegenschaften zu verzichten. Wir werden die Debatte im Parlament verfolgen und Sie hier weiter informieren.
Das Kantonale Steueramt hat heute die Software EasyTax für das Ausfüllen der Steuererklärung 2016 zum Download zur Verfügung gestellt.
Hier gehts zur Website des Kantonalen Steueramtes.
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) werden in der Schweiz mit der Quellensteuer besteuert. Die Quellensteuer wird dabei mit einem Monatstarif berechnet, welcher die Bruttoeinkünfte als Grundlage nimmt. Durch Multiplikation des Bruttoeinkommens mit dem für dieses Einkommen gültigen Steuersatzes kann einfach und schnell der nötige Quellensteuerabzug berechnet werden.
Der Nachteil dieser einfachen Lösung ist jedoch, dass im Tarif nur die allgemeinen Abzüge wie Beiträge AHV/ALV/NBU sowie die Versicherungsprämien und Berufsauslagen pauschal berücksichtigt sind.
Individuelle Abzüge wie zum Beispiel Beiträge an die Säule 3a, Schuldzinsen, Alimente, BVG-Einkäufe oder gar Mehrkosten des internationalen Wochenaufenthaltes sind nicht berücksichtigt. Diese individuellen Beiträge können jedoch nachträglich mit einem separaten Formular geltend gemacht und die zu viel bezahlte Steuer zurückgefordert werden.
Für die Rückerstattung sind unbedingt die vorgegebenen Fristen zu beachten. In den meisten Kantonen muss das Gesuch bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden, ansonsten ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Im Kanton Aargau hingegen muss das Gesuch innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen; eine sehr grosszügige Lösung!
Die entsprechenden Formulare für den Kanton Aargau finden Sie auf der Website des Kantonalen Steueramtes.
Die SVA Aargau hat für die Prämienverbilligung 2017 eine Änderung bekannt gegeben:
Neu werden folgende Abzüge in der Steuererklärung nicht mehr für die Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt:
Die Änderung verhindert, dass Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenssituation grundsätlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, durch hohe (korrekte) Steuerabzüge trotzdem in den Genuss der Prämienverbilligung kommen. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei grösseren Renovationen von Liegenschaften der Fall.
Die Anpassung ist zu begrüssen.
Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angepasst.
Die Anpassung wurde nötig, da die Eigenmietwerte im Vergleich zu anderen Kantonen zu tief waren.
Die Anpassung erfolgt pauschal in Prozenten zum bisherigen Eigenmietwert, aufgeteilt nach Gemeinden.
Nur in wenigen Gemeinden können die Hauseigentümer von einer Reduktion bis zu 5 % profitieren. Die Hauseigentümer der anderen Gemeinden müssen eine Erhöhung des Eigenmietwertes um bis zu 32 % (Freienwil) auf sich nehmen. Die Liste mit den prozentualen Veränderungen können Sie hier herunterladen: Eigenmietwerte2016.
Den Hauseigentümern werden die neuen Werte in den nächsten Tagen schriftlich mitgeteilt. Eine Einsprachemöglichkeit besteht nicht, da keine neuen Verfügungen erlassen werden, sondern die Anpassung über ein Dekret des Grossen Rates erfolgt.
Der Mietwertzuschlag für die Direkte Bundessteuer reduziert sich auf 16,7 %.
Die neuen Werte sind für die Steuererklärung 2016 massgebend.
Bereits bisher werden die eingereichten Steuererklärungen in den meisten Kantonen eingescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Die Steuerämter möchten als Belege meist nur noch Kopien. Hat man trotzdem (irrtümlich) Originalunterlagen eingereicht, konnte man noch darauf hoffen, dass diese nach der Steuerveranlagung wieder retourniert werden.
Das Steueramt des Kantons Aargau hat nun begonnen, sämtliche Unterlagen nach dem Scanning direkt zu vernichten. Es werden also keine Unterlagen mehr aufbewahrt oder retourniert. Das heisst für alle im Kanton Aargau steuerpflichtigen Personen, dass mit der Steuererklärung keine Originalunterlagen mehr eingereicht werden sollten.
Dies betrifft insbesondere Originalrechnungen von Liegenschaftsunterhaltskosten welche bei einem späteren Garantiefall noch vorhanden sein müssen oder gar beurkundete Kaufverträge vom Hauskauf/-verkauf.