Steuererklärung noch nicht gemacht? Gibt's jetzt eine Mahngebühr?

Wir werden täglich kontaktiert von Leuten, welche die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben und jetzt befürchten, die im 2019 neu eingeführte Mahngebühr zahlen zu müssen.
Es stimmt, der Kanton Aargau hat für die Steuererklärungen 2018 neu Mahngebühren eingeführt. Die erste Mahnung kostet CHF 35.00, die zweite Mahnung CHF 50.00.
Trotzdem können wir Entwarnung geben: Neu dürfen die Steuerämter bis Ende Juni keine Mahnungen mehr für die aktuelle Steuerperiode verschicken. Erste gebührenpflichtige Mahnungen erfolgen somit frühestens ab 1. Juli 2019. Das bedeutet, dass bis Ende Juni automatisch eine Fristerstreckung gewährt wird, obwohl auf der Steuererklärung das Einreichungsdatum 31. März 2019 vermerkt ist.
Sollten Sie Fragen zu der Steuererklärung haben oder diese Arbeit gleich ganz abgeben wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir sind an der EXPO Brugg

Vom 18. bis 21. Oktober 2018 findet in Brugg die traditionelle EXPO statt. Besuchen Sie uns an unserem Stand und spielen Sie mit uns eine Runde Tisch-Curling. Wir freuen uns auf Sie!

EasyTax Aargau 2017 verfügbar

Das kantonale Steueramt hat die Software EasyTax 2017 auf seiner Homepage zum Download zur Verfügung gestellt.

Möchten Sie die Steuererklärung dieses Jahr von einem Profi ausfüllen oder überprüfen lassen? Kontaktieren Sie uns, wir sind Ihnen gerne behilflich.

Vorsicht vor gefälschten E-Mails

In letzter Zeit häufen sich die Versuche, mittels gefälschter E-Mails an Kundendaten zu kommen. Neu sind die E-Mails so geschrieben als ob sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV stammen. Die E-Mails haben auch das Logo der ESTV.

Selbstverständlich fragt die Steuerverwaltung nicht per E-Mail nach Kontodaten und weiteren Informationen. Zudem sind die E-Mails beim genauen Durchlesen gut als Fälschung erkennbar da Rechtschreibung und/oder Grammatik fehlerhaft sind.

Beachten Sie solche E-Mails nicht und löschen Sie sie am besten direkt.

Aargauer Eigenmietwerte werden nicht korrigiert

Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angehoben. Wir haben darüber bereits in unserem Blogbeitrag informiert.

Der Kanton hat die Anpassung der Eigenmietwerte seinerzeit mittels Dekret beschlossen. Dagegen wurde ein Normenkontrollbegehren beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gestellt, welches jedoch am 20. September 2016 abgewiesen wurde. Das Verfahen wurde anschliessend mittels Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.

Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. September 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten, da diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets am 1. Januar 2016 eingereicht wurde.

Somit bleiben die seit 1. Januar 2016 angepassten Eigenmietwerte bestehen und sind entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren.

Das Thema Eigenmietwert bleibt aber aktuell: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) hat kürzlich beschlossen, einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung anzustreben. Zudem ist offenbar nun auch der Hauseigentümerverband bereit, bei einer Abschaffung des Eigenmietwertes auf die entsprechenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Liegenschaften zu verzichten. Wir werden die Debatte im Parlament verfolgen und Sie hier weiter informieren.

Easytax für Steuererklärung Aargau 2016 verfügbar

Das Kantonale Steueramt hat heute die Software EasyTax für das Ausfüllen der Steuererklärung 2016 zum Download zur Verfügung gestellt.

Hier gehts zur Website des Kantonalen Steueramtes.

 

Quellensteuer jetzt zurückfordern

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) werden in der Schweiz mit der Quellensteuer besteuert. Die Quellensteuer wird dabei mit einem Monatstarif berechnet, welcher die Bruttoeinkünfte als Grundlage nimmt. Durch Multiplikation des Bruttoeinkommens mit dem für dieses Einkommen gültigen Steuersatzes kann einfach und schnell der nötige Quellensteuerabzug berechnet werden.

Der Nachteil dieser einfachen Lösung ist jedoch, dass im Tarif nur die allgemeinen Abzüge wie Beiträge AHV/ALV/NBU sowie die Versicherungsprämien und Berufsauslagen pauschal berücksichtigt sind.

Individuelle Abzüge wie zum Beispiel Beiträge an die Säule 3a, Schuldzinsen, Alimente, BVG-Einkäufe oder gar Mehrkosten des internationalen Wochenaufenthaltes sind nicht berücksichtigt. Diese individuellen Beiträge können jedoch nachträglich mit einem separaten Formular geltend gemacht und die zu viel bezahlte Steuer zurückgefordert werden.

Für die Rückerstattung sind unbedingt die vorgegebenen Fristen zu beachten. In den meisten Kantonen muss das Gesuch bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden, ansonsten ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Im Kanton Aargau hingegen muss das Gesuch innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen; eine sehr grosszügige Lösung!

Die entsprechenden Formulare für den Kanton Aargau finden Sie auf der Website des Kantonalen Steueramtes.

Änderungen bei der Prämienverbilligung 2017

Die SVA Aargau hat für die Prämienverbilligung 2017 eine Änderung bekannt gegeben:

Neu werden folgende Abzüge in der Steuererklärung nicht mehr für die Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt:

  • Liegenschaftsunterhaltskosten welche den Pauschalabzug übersteigen
  • Einzahlungen in die Säule 3a
  • Einkaufsbeiträge in die 2. Säule
  • Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen oder politische Parteien
  • Verluste früherer Geschäftsjahre (Verlustvortrag) bei Selbständigerwerbenden.

 

Die Änderung verhindert, dass Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenssituation grundsätlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, durch hohe (korrekte) Steuerabzüge trotzdem in den Genuss der Prämienverbilligung kommen. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei grösseren Renovationen von Liegenschaften der Fall.

Die Anpassung ist zu begrüssen.

Anpassung Eigenmietwert im Aargau

Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angepasst.

Die Anpassung wurde nötig, da die Eigenmietwerte im Vergleich zu anderen Kantonen zu tief waren.

Die Anpassung erfolgt pauschal in Prozenten zum bisherigen Eigenmietwert, aufgeteilt nach Gemeinden.

Nur in wenigen Gemeinden können die Hauseigentümer von einer Reduktion bis zu 5 % profitieren. Die Hauseigentümer der anderen Gemeinden müssen eine Erhöhung des Eigenmietwertes um bis zu 32 % (Freienwil) auf sich nehmen. Die Liste mit den prozentualen Veränderungen können Sie hier herunterladen: Eigenmietwerte2016.

Den Hauseigentümern werden die neuen Werte in den nächsten Tagen schriftlich mitgeteilt. Eine Einsprachemöglichkeit besteht nicht, da keine neuen Verfügungen erlassen werden, sondern die Anpassung über ein Dekret des Grossen Rates erfolgt.

Der Mietwertzuschlag für die Direkte Bundessteuer reduziert sich auf 16,7 %.

Die neuen Werte sind für die Steuererklärung 2016 massgebend.