Besuchen Sie uns an der Tischmesse Brugg Regio

Am 17. August 2021 findet im Campussaal die 4. Tischmesse Brugg Regio statt. Sie finden uns am Tisch Nr. 9.

Wichtig: Der Zutritt wird nur gewährt mit gültigem Covid-Zertifikat (genesen, getestet oder geimpft) und vorgängiger Online-Anmeldung.

BR_Tischmesse-21_Einladungskarte_A4_WEB

BR_Tischmesse-21_Tischplanplan_105x210_WEB

Linksammlung Kantonale COVID-Bestimmungen Steuern

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bei den "Steuermäppchen" eine Linksammlung veröffentlicht, welche auf die kantonalen Praxishinweise zu COVID-19-Massnahmen in Zusammenhang mit den Berufskostenabzügen verlinkt. Die Liste kann hier heruntergeladen werden.

Neuregelung Privatanteil Auto

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat eine Änderung der Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

Der Privatanteil für Geschäftswagen wird von 0,8 % pro Monat auf 0,9 % pro Monat erhöht. Neu sind in diesen 0,9 % pro Monat die Arbeitswegkosten beinhaltet. Das heisst, die "FABI-Aufrechnung" für den Arbeitsweg fällt dahin. Dadurch müssen auch auf dem Lohnausweis die Aussendiensttage nicht mehr deklariert werden. Dies gilt für die Direkte Bundessteuer. Die Kantone können diese Regelung übernehmen. Ob alle Kantone diese Regelung übernehmen werden, wird sich zeigen, haben doch 18 Kantone diese Neuregelung in der Vernehmlassung klar abgelehnt. Im Sinne einer einheitlichen Regelung und einer Vereinfachung wäre dies jedoch zu begrüssen.

Im Kanton Aargau besteht eine Begrenzung des Fahrtkostenabzuges bei den Berufsauslagen von CHF 7'000 pro Jahr. Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto und einem Arbeitsweg von mindestens 23 Kilometern pro Weg würden von der neuen Regelung profitieren, da kein zusätzliches steuerbares Einkommen mehr versteuert werden muss. Für Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto und einem Arbeitsweg von weniger als 23 Kilometern resultiert ein höheres steuerbares Einkommen. Sie können die Aufrechnung bisher im vollen Umfang als Fahrtkosten wieder abziehen, müssen aber 0,1 % mehr Privatanteil Geschäfsauto versteuern.

Webinar zum Thema Steuern und Immobilien

Der Verband Casafair bietet am Mittwoch, 17. März 2021, um 18.15 Uhr, ein Webinar an zum Thema Liegenschaften und Steuern im Kanton Aargau. Das Webinar wird von Stefan Fischer geleitet.

Anmelden können Sie sich hier online.

Verzugszinsstopp bei den Steuern und der AHV/ALV

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat als Massnahme wegen der Corona-Krise bereits am 20. März 2020 Zahlungserleichterungen bei den Steuern beschlossen.

Für Steuerforderungen, welche zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig werden, wird kein Verzugszins erhoben. Dies betrifft zum Beispiel die jetzt per Ende Mai fällig werdenden Mehrwertsteuern (Abrechnung vom 1. Quartal 2020). Steuerpflichtige, welche wegen eines Liquiditätsengpasses die Mehrwertsteuern erst später begleichen können, müssen somit keinen Verzugszins bezahlen. Um Mahnungen zu vermeiden muss aber trotzdem ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden. Die Fristerstreckung kann online beantragt werden.

Eine ähnliche Lösung gibt es bei der AHV/ALV. Bis 30. Juni 2020 werden keine Mahnungen ausgestellt und keine Verzugszinsen verlangt. Ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 werden keine Verzugszinsen verlangt, jedoch muss für verspätete Zahlungen ein Stundungsgesuch eingereicht und bewilligt werden.

Aktuell keine Verzugszinsen mehr bei der Mehrwertsteuer und der Direkten Bundessteuer

Die Eidgenössische Steuerverwaltung entlastet das Gewerbe indem ab dem 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Nullsatz für den Verzugszins angewendet wird. Das heisst, auf eine verspätete Zahlung der MWST-Schuld wird während dieser Zeit kein Verzugszins erhoben. Dasselbe gilt für Zölle, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben sowie für die Direkte Bundessteuer.

Dies ist eine wirksame Entlastung für Unternehmen, welche durch die Corona-Krise einen Liquiditätsengpass erleiden. Trotzdem müssen weiterhin die Stundungsgesuche bei der Steuerverwaltung eingereicht werden um Mahnungen oder gar Betreibungen zu vermeiden.

Sie finden hier die Medienmitteilung sowie das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Kanton Aargau verlängert Frist für Steuererklärung. Warum uns das nichts nützt.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in der Medienmitteilung bekannt gegeben, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für alle Steuerpflichtige vom 31. März 2020 auf den 31. Mai 2020 verlängert wird. Der Grund sei die Entlastung der Familien und der Wirtschaft in der Corona-Krise. Auf der Website ist sogar eine Fristerstreckung bis Ende Juni 2020 angegeben.

Das tönt auf den ersten Blick gut, bringt aber in der Praxis nichts. Bereits seit letztem Jahr steht zwar jeweils die Frist bis 31. März auf dem Formular, die Steuerämter dürfen aber erst ab Juli Mahnungen versenden und somit haben alle Steuerpflichtigen sowieso eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2020. Wer die Texte auf dem Umschlagbogen der Steuererklärung liest, findet unter "Mahngebühren" den Hinweis "Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni keine Mahnungen. Entsprechend müssen keine Fristerstreckungen bis zum 30. Juni gestellt werden. (...) Diese Praxis gilt auf für zukünftige Steuerperioden".

Corona-Entschädigung für Selbstständig Erwerbende

Der Bund hat am Montag das neue Formular für die Entschädigung von selbstständig Erwerbenden online gestellt. Da der Server vom Bund teilweise überlastet ist, stellen wir Ihnen das Formular zur Verfügung.

Gerne sind wir Ihnen beim ausfüllen behilflich.

Eröffnungsapéro Niederlassung Kirchleerau

Wir freuen uns, unsere neue Niederlassung in Kirchleerau mit einem Apéro zu eröffnen.
Besuchen Sie uns am Freitag, 20. Februar 2020, ab 18.00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht nötig.