Die Eidgenössische Steuerverwaltung entlastet das Gewerbe indem ab dem 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Nullsatz für den Verzugszins angewendet wird. Das heisst, auf eine verspätete Zahlung der MWST-Schuld wird während dieser Zeit kein Verzugszins erhoben. Dasselbe gilt für Zölle, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben sowie für die Direkte Bundessteuer.
Dies ist eine wirksame Entlastung für Unternehmen, welche durch die Corona-Krise einen Liquiditätsengpass erleiden. Trotzdem müssen weiterhin die Stundungsgesuche bei der Steuerverwaltung eingereicht werden um Mahnungen oder gar Betreibungen zu vermeiden.
Sie finden hier die Medienmitteilung sowie das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in der Medienmitteilung bekannt gegeben, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für alle Steuerpflichtige vom 31. März 2020 auf den 31. Mai 2020 verlängert wird. Der Grund sei die Entlastung der Familien und der Wirtschaft in der Corona-Krise. Auf der Website ist sogar eine Fristerstreckung bis Ende Juni 2020 angegeben.
Das tönt auf den ersten Blick gut, bringt aber in der Praxis nichts. Bereits seit letztem Jahr steht zwar jeweils die Frist bis 31. März auf dem Formular, die Steuerämter dürfen aber erst ab Juli Mahnungen versenden und somit haben alle Steuerpflichtigen sowieso eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2020. Wer die Texte auf dem Umschlagbogen der Steuererklärung liest, findet unter "Mahngebühren" den Hinweis "Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni keine Mahnungen. Entsprechend müssen keine Fristerstreckungen bis zum 30. Juni gestellt werden. (...) Diese Praxis gilt auf für zukünftige Steuerperioden".
Der Bund hat am Montag das neue Formular für die Entschädigung von selbstständig Erwerbenden online gestellt. Da der Server vom Bund teilweise überlastet ist, stellen wir Ihnen das Formular zur Verfügung.
Gerne sind wir Ihnen beim ausfüllen behilflich.
Wir freuen uns, unsere neue Niederlassung in Kirchleerau mit einem Apéro zu eröffnen.
Besuchen Sie uns am Freitag, 20. Februar 2020, ab 18.00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht nötig.
Wir werden täglich kontaktiert von Leuten, welche die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben und jetzt befürchten, die im 2019 neu eingeführte Mahngebühr zahlen zu müssen.
Es stimmt, der Kanton Aargau hat für die Steuererklärungen 2018 neu Mahngebühren eingeführt. Die erste Mahnung kostet CHF 35.00, die zweite Mahnung CHF 50.00.
Trotzdem können wir Entwarnung geben: Neu dürfen die Steuerämter bis Ende Juni keine Mahnungen mehr für die aktuelle Steuerperiode verschicken. Erste gebührenpflichtige Mahnungen erfolgen somit frühestens ab 1. Juli 2019. Das bedeutet, dass bis Ende Juni automatisch eine Fristerstreckung gewährt wird, obwohl auf der Steuererklärung das Einreichungsdatum 31. März 2019 vermerkt ist.
Sollten Sie Fragen zu der Steuererklärung haben oder diese Arbeit gleich ganz abgeben wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vom 18. bis 21. Oktober 2018 findet in Brugg die traditionelle EXPO statt. Besuchen Sie uns an unserem Stand und spielen Sie mit uns eine Runde Tisch-Curling. Wir freuen uns auf Sie!
Das kantonale Steueramt hat die Software EasyTax 2017 auf seiner Homepage zum Download zur Verfügung gestellt.
Möchten Sie die Steuererklärung dieses Jahr von einem Profi ausfüllen oder überprüfen lassen? Kontaktieren Sie uns, wir sind Ihnen gerne behilflich.
In letzter Zeit häufen sich die Versuche, mittels gefälschter E-Mails an Kundendaten zu kommen. Neu sind die E-Mails so geschrieben als ob sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV stammen. Die E-Mails haben auch das Logo der ESTV.
Selbstverständlich fragt die Steuerverwaltung nicht per E-Mail nach Kontodaten und weiteren Informationen. Zudem sind die E-Mails beim genauen Durchlesen gut als Fälschung erkennbar da Rechtschreibung und/oder Grammatik fehlerhaft sind.
Beachten Sie solche E-Mails nicht und löschen Sie sie am besten direkt.
Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte angehoben. Wir haben darüber bereits in unserem Blogbeitrag informiert.
Der Kanton hat die Anpassung der Eigenmietwerte seinerzeit mittels Dekret beschlossen. Dagegen wurde ein Normenkontrollbegehren beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gestellt, welches jedoch am 20. September 2016 abgewiesen wurde. Das Verfahen wurde anschliessend mittels Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. September 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten, da diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets am 1. Januar 2016 eingereicht wurde.
Somit bleiben die seit 1. Januar 2016 angepassten Eigenmietwerte bestehen und sind entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren.
Das Thema Eigenmietwert bleibt aber aktuell: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) hat kürzlich beschlossen, einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung anzustreben. Zudem ist offenbar nun auch der Hauseigentümerverband bereit, bei einer Abschaffung des Eigenmietwertes auf die entsprechenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Liegenschaften zu verzichten. Wir werden die Debatte im Parlament verfolgen und Sie hier weiter informieren.