Die Joker Treuhand GmbH ist auch dieses Jahr wieder an der Tischmesse Brugg Regio dabei. Die Tischmesse findet am Dienstag, 14. Juni 2022, im Campussaal Brugg-Windisch statt. Sie finden uns am Tisch Nr. 14 direkt vor der Bühne.
Für Gäste und Besucher ist der Zutritt ab 16.30 Uhr möglich. Eine vorgängige Online-Anmeldung über www.tischmesse.bruggregio.ch ist erforderlich.
Wir freuen uns auf sie.
Die Joker Treuhand GmbH feiert diesen April ihr 10-jähriges Bestehen.
Wir bedanken uns bei unseren Mitarbeiterinnen, den Kunden, Geschäftspartnern, Verwandten und Freunden, die alle zu unserer Erfolgsgeschichte beigetragen haben. Wir freuen uns schon auf die nächsten gemeinsamen 10 Jahre.
Herzlichen Dank!
Wir werden aktuell von vielen Kunden kontaktiert, welche die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben und nun Mahnungen und Mahngebühren befürchten.
Obwohl auf den Steuererklärungen die Einreichefrist bis 31. März 2022 aufgedruckt ist, werden im Kanton Aargau die Mahnungen frühestens im Juli versendet. Das bedeutet, dass allen Steuerpflichtigen automatisch eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2022 bewilligt wird, auch ohne Fristerstreckungsgesuch. Wir haben also noch genügend Zeit. Senden Sie uns Ihre Unterlagen möglichst bald, damit wir die Steuererklärung fristgerecht einreichen können.
Dies gilt jedoch nicht für Steuererklärungen anderer Kantone. Gerne klären wir für Sie ab, inwieweit in anderen Kantonen noch Fristerstreckungen möglich sind.
Stefan Fischer führt im Namen und Auftrag der IfFP Institut für Finanzplanung AG ein kostenpflichtiges Webinar zum Thema Immobilien-Gesellschaft durch.
Bei Privatpersonen mit Immobilien stellt sich häufig die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, die Liegenschaften in eine Aktiengesellschaft zu überführen und sie fortan «indirekt» zu halten. Dieses Seminar widmet sich dem Vergleich zwischen dem direkten Halten der Liegenschaften im Privat- oder Geschäftsvermögen und dem indirekten Halten über eine Immobilien-AG. Der Fokus wird dabei auf die steuerlichen Vor- und Nachteile gelegt. Weitere finanzielle und gesellschaftsrechtliche Punkte werden ebenfalls thematisiert. Anhand eines Musterfalls werden die gewonnenen Erkenntnisse vertieft.
Am 17. August 2021 findet im Campussaal die 4. Tischmesse Brugg Regio statt. Sie finden uns am Tisch Nr. 9.
Wichtig: Der Zutritt wird nur gewährt mit gültigem Covid-Zertifikat (genesen, getestet oder geimpft) und vorgängiger Online-Anmeldung.
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bei den "Steuermäppchen" eine Linksammlung veröffentlicht, welche auf die kantonalen Praxishinweise zu COVID-19-Massnahmen in Zusammenhang mit den Berufskostenabzügen verlinkt. Die Liste kann hier heruntergeladen werden.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat eine Änderung der Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
Der Privatanteil für Geschäftswagen wird von 0,8 % pro Monat auf 0,9 % pro Monat erhöht. Neu sind in diesen 0,9 % pro Monat die Arbeitswegkosten beinhaltet. Das heisst, die "FABI-Aufrechnung" für den Arbeitsweg fällt dahin. Dadurch müssen auch auf dem Lohnausweis die Aussendiensttage nicht mehr deklariert werden. Dies gilt für die Direkte Bundessteuer. Die Kantone können diese Regelung übernehmen. Ob alle Kantone diese Regelung übernehmen werden, wird sich zeigen, haben doch 18 Kantone diese Neuregelung in der Vernehmlassung klar abgelehnt. Im Sinne einer einheitlichen Regelung und einer Vereinfachung wäre dies jedoch zu begrüssen.
Im Kanton Aargau besteht eine Begrenzung des Fahrtkostenabzuges bei den Berufsauslagen von CHF 7'000 pro Jahr. Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto und einem Arbeitsweg von mindestens 23 Kilometern pro Weg würden von der neuen Regelung profitieren, da kein zusätzliches steuerbares Einkommen mehr versteuert werden muss. Für Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto und einem Arbeitsweg von weniger als 23 Kilometern resultiert ein höheres steuerbares Einkommen. Sie können die Aufrechnung bisher im vollen Umfang als Fahrtkosten wieder abziehen, müssen aber 0,1 % mehr Privatanteil Geschäfsauto versteuern.
Der Verband Casafair bietet am Mittwoch, 17. März 2021, um 18.15 Uhr, ein Webinar an zum Thema Liegenschaften und Steuern im Kanton Aargau. Das Webinar wird von Stefan Fischer geleitet.
Anmelden können Sie sich hier online.
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat als Massnahme wegen der Corona-Krise bereits am 20. März 2020 Zahlungserleichterungen bei den Steuern beschlossen.
Für Steuerforderungen, welche zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig werden, wird kein Verzugszins erhoben. Dies betrifft zum Beispiel die jetzt per Ende Mai fällig werdenden Mehrwertsteuern (Abrechnung vom 1. Quartal 2020). Steuerpflichtige, welche wegen eines Liquiditätsengpasses die Mehrwertsteuern erst später begleichen können, müssen somit keinen Verzugszins bezahlen. Um Mahnungen zu vermeiden muss aber trotzdem ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden. Die Fristerstreckung kann online beantragt werden.
Eine ähnliche Lösung gibt es bei der AHV/ALV. Bis 30. Juni 2020 werden keine Mahnungen ausgestellt und keine Verzugszinsen verlangt. Ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 werden keine Verzugszinsen verlangt, jedoch muss für verspätete Zahlungen ein Stundungsgesuch eingereicht und bewilligt werden.