Änderungen bei der Prämienverbilligung 2017
Die SVA Aargau hat für die Prämienverbilligung 2017 eine Änderung bekannt gegeben:
Neu werden folgende Abzüge in der Steuererklärung nicht mehr für die Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt:
- Liegenschaftsunterhaltskosten welche den Pauschalabzug übersteigen
- Einzahlungen in die Säule 3a
- Einkaufsbeiträge in die 2. Säule
- Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen oder politische Parteien
- Verluste früherer Geschäftsjahre (Verlustvortrag) bei Selbständigerwerbenden.
Die Änderung verhindert, dass Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenssituation grundsätlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, durch hohe (korrekte) Steuerabzüge trotzdem in den Genuss der Prämienverbilligung kommen. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei grösseren Renovationen von Liegenschaften der Fall.
Die Anpassung ist zu begrüssen.